Die Ferienspiele in Bad Laasphe sind eine Veranstaltung der Stadt Bad Laasphe; Jugendpflege, in Kooperation mit zahlreichen örtlichen Vereinen und Privatpersonen für in Bad Laasphe und seinen Dörfern lebende Kinder.
Die Veranstaltungen finden jeweils in den ersten 3 Wochen der Sommerferien statt. Angebote von Vereinen, die in den letzten 3 Wochen der Sommerferien stattfinden können mit das Ferienspielprogramm aufgenommen werden.
Zu jeder angebotenen Veranstaltung wird in dem Online-Anmeldeverfahren der jeweilige Veranstalter bzw. der mit der Durchführung des Angebotes Beauftragte genannt. Ebenso wird auf eine eventuelle Teilnehmerbegrenzung, Mindestalter, Veranstaltungszeitraum, usw. aufgeführt.
Die im Online-Anmeldeverfahren genannten Rückkehrzeiten bei Fahrten, wie auch das angegebene Ende von Veranstaltungen ist jeweils eine ungefähre Zeitangabe.
Die Veranstalter behalten sich notwendige Programmänderungen vor.
Bei den meisten Veranstaltungen ist die vorherige Anmeldung des teilnehmenden Kindes erforderlich. Hierzu ist eine Web-Applikation „ Online-Anmeldung Ferienspiele“ eingerichtet. Grundsätzlich muss jedes Kind über www.jugend-bad-laasphe.de angemeldet werden. Pro Anmeldevorgang können mehrere Veranstaltungen, jedoch nur für ein Kind gebucht werden. Sofern eine Familienfahrt angeboten wird, muss das mitfahrende Elternteil zusätzlich angemeldet werden. Eine Anmeldung per Telefon, Brief oder Mail ist nicht möglich.
Die Freischaltung des Online-Anmeldeverfahren wird mittels Pressemitteilung bekannt gegeben.
Es gilt der Eingang der Anmeldungen im Online-Anmeldeverfahren.
Generell gilt, dass Zahlungen bis Ende der Zahlungsfrist überwiesen oder bei Barzahlung am Veranstaltungstag vor Ort in bar entrichtet werden müssen.
Zahlungen von Teilnehmerbeiträgen an die Stadt Bad Laasphe, sind bis Ende der Zahlungsfrist auf das Konto bei der Sparkasse Wittgenstein, IBAN: DE314605 3480 0000 2000 97 , unter Angabe des Kennworts Ferienspiele und der in der Buchungsbestätigung angegebenen Buchungsnummer zu überwiesen.
Ist in der Anmeldebestätigung "Barzahlung" angegeben, so muss der Teilnehmerbetrag am Veranstaltungstag bei dem jeweiligen Veranstalter abgegeben werden.
Ist bis Ende der Zahlungsfrist der Zahlbetrag nicht eingegangen, wird der reservierte Platz wieder freigegeben und ein anderes Kind kann an der Veranstaltung teilnehmen.
Teilnehmerbeiträge werden bei Abwesenheit i.d.R. nicht erstattet.
Bei frühzeitiger Information über die Nichtteilnahme eines Kindes wird versucht einem anderen Kind die Teilnahme zu ermöglichen.
Sollten kostenpflichtige Veranstaltungen z.B. wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zu Stande kommen, werden die bereits geleisteten Teilnehmerbeiträge erstattet.
Bei Fahrten in Zoos, Museen, Freizeitparks usw. muss eine der im Folgenden genannten Betreuungsformen angegeben werden:
Mir ist bekannt, dass eine Einzelbetreuung nicht möglich ist und das i.d.R. eine Gruppe von 3-5 Kindern einem Betreuer zugewiesen wird.
Wertgegenstände (Handy`s, Kleidungsstücke, Brillen u.a.) die bei einer Tagesfahrt oder einer anderen Ferienspielveranstaltung verloren gehen oder beschädigt werden, werden nicht ersetzt.
Ein Haftungsanspruch ist ausgeschlossen
die während der Teilnahme an einer Ferienspielveranstaltung passieren sind wie Privatunfälle zu betrachten. Es liegt ein Versicherungsfall für die Krankenversicherung vor. Die Kosten einer ärztlichen Behandlung übernimmt die jeweilige Krankenkasse.
Ein Unfall ist sofort dem anwesenden Betreuer-Team zu melden.
Im Rahmen der während der Ferienspiele angebotenen Veranstaltungen ist es möglich, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu Dokumentationszwecken und für Presseberichte fotografiert werden. Die Stadt Bad Laasphe geht in diesen Fällen von einem durch die Teilnahme erteilten Einverständnis der abgebildeten Person bzw. deren Erziehungsberechtigten aus. Durch Widerruf der betreffenden Person bzw. deren Erziehungsberechtigten kann das Einverständnis widerrufen werden. Dies muss vor der jeweiligen Veranstaltung erfolgen.
Für alle Bilder von Personen gilt daher:
Auszug aus dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
§ 22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt.
Stadt Bad Laasphe
Der Bürgermeister
Fachdienst Soziales