Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ferienspiele
1. Allgemeines
Die Ferienspiele in Bad Laasphe sind eine Veranstaltung der Stadt Bad Laasphe; Jugendpflege, in Kooperation mit zahlreichen örtlichen Vereinen und Privatpersonen für in Bad Laasphe und seinen Dörfern lebende Kinder.
Die Veranstaltungen finden jeweils in den ersten 3 Wochen der Sommerferien statt. Angebote von Vereinen, die in den letzten 3 Wochen der Sommerferien stattfinden können mit in die Ferienspielbroschüre aufgenommen werden.
Zu jeder angebotenen Veranstaltung wird in der Broschüre der jeweilige Veranstalter bzw. der mit der Durchführung des Angebotes Beauftragte genannt. Ebenso wird auf eine eventuelle Teilnehmerbegrenzung, Mindestalter, Veranstaltungszeitraum, usw. aufgeführt.
Die in der Broschüre genannten Rückkehrzeiten bei Fahrten, wie auch das angegebene Ende von Veranstaltungen ist jeweils eine ungefähre Zeitangabe.
Die Veranstalter behalten sich notwendige Programmänderungen vor.
2. Anmeldeverfahren
Bei zahlreichen Veranstaltungen ist die vorherige Anmeldung des teilnehmenden Kindes erforderlich. Hierzu ist eine Web-Applikation „ Online-Anmeldung Ferienspiele“ eingerichtet. Es gibt 2 Möglichkeiten Kinder zu den Ferienspielen anzumelden:
- von zu Hause aus über das Internet www.jugend-bad-laasphe.de.
- im Rathaus, ebenfalls über das Online-Anmeldeverfahren
Die Freischaltung des Online-Anmeldeverfahren wird terminlich und mit Zeitangabe in der Ferienspielbroschüre und mittels Pressemitteilung bekannt gegeben. Eine Anmeldung per Telefon oder Brief ist nicht möglich.
Es gilt der Eingang der Anmeldungen im Online-Anmeldeverfahren.
3. Zahlung der Teilnahmebeiträge
Sofern Teilnehmerbeiträge erhoben werden, müssen diese bis Ende der Zahlungsfrist auf das Konto bei der Sparkasse Wittgenstein, IBAN: DE314605 3480 0000 2000 97 , unter Angabe des Kennworts Ferienspiele und dem Namen des angemeldeten Kindes überwiesen oder in bar bei der Stadt Bad Laasphe eingezahlt werden.
Ist bis Ende der Zahlungsfrist der Zahlbetrag nicht eingegangen, wird der reservierte Platz wieder freigegeben und ein anderes Kind kann an der Veranstaltung teilnehmen.
Teilnehmerbeiträge werden bei Abwesenheit i.d.R. nicht erstattet.
Bei frühzeitiger Information über die Nichtteilnahme eines Kindes wird versucht einem anderen Kind die Teilnahme zu ermöglichen.
Sollten kostenpflichtige Veranstaltungen z.B. wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zu Stande kommen, werden die bereits geleisteten Teilnehmerbeiträge erstattet.
4. Betreuung
Bei Fahrten in Zoos, Museen, Freizeitparks usw. muss eine der im Folgenden genannten Betreuungsformen angegeben werden:
- Mein Kind darf bei den angebotenen Fahrten, Freizeitparks u.a. in einer Gruppe von 3 bis 5 Kindern eigenständig unterwegs sein
- Mein Kind bedarf ständiger Aufsicht und darf sich bei den angebotenen Veranstaltungen nur in Begleitung einer Betreuungsperson in Freizeitparks, Zoos, usw. bewegen
Mir ist bekannt, dass eine Einzelbetreuung nicht möglich ist und das i.d.R. eine Gruppe von 3-5 Kindern einem Betreuer zugewiesen wird.
5. Haftung
Wertgegenstände (Handy`s, Kleidungsstücke, Brillen u.a.) die bei einer Tagesfahrt oder einer anderen Ferienspielveranstaltung verloren gehen oder beschädigt werden, werden nicht ersetzt.
Ein Haftungsanspruch ist ausgeschlossen
6. Unfälle
die während der Teilnahme an einer Ferienspielveranstaltung passieren sind wie Privatunfälle zu betrachten. Es liegt ein Versicherungsfall für die Krankenversicherung vor. Die Kosten einer ärztlichen Behandlung übernimmt die jeweilige Krankenkasse.
Ein Unfall ist sofort dem anwesenden Betreuer-Team zu melden.
7. Informationen zur Veröffentlichung von Bildern
Im Rahmen der während der Ferienspiele angebotenen Veranstaltungen ist es möglich, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu Dokumentationszwecken und für Presseberichte fotografiert werden. Die Stadt Bad Laasphe geht in diesen Fällen von einem durch die Teilnahme erteilten Einverständnis der abgebildeten Person bzw. deren Erziehungsberechtigten aus. Durch Widerruf der betreffenden Person bzw. deren Erziehungsberechtigten kann das Einverständnis widerrufen werden. Dies muss vor der jeweiligen Veranstaltung erfolgen.
Für alle Bilder von Personen gilt daher:
- Einzelporträts von Ferienspielteilnehmern werden in der Regel nicht gemacht. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und/oder der Einwilligung der Erziehungsberechtigten möglich.
- Bilder von Personengruppen, die auf Veranstaltungen (z.B. Tagesausflügen, Sport-, Bastel-Angebote etc.) im Rahmen der Ferienspiele entstanden sind oder zum Zwecke der Veröffentlichung (im Lokalteil der örtlichen Zeitungen) gemacht wurden, beachten die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes, hier insbesondere des § 23 Abs. 1, Nr. 3 KunstUrhG. Bei Veröffentlichung eines Gruppenfotos führt der spätere Widerruf einer einzelnen Person nicht dazu, dass das Bild entfernt oder retuschiert werden muss.
Auszug aus dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
§ 22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung und Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt.
Stadt Bad Laasphe
Der Bürgermeister
Fb Bürgerdienste